Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Lucks Technologies GmbH, Jarrestraße 27, 22303 Hamburg, und ihren Kunden über die Lieferung von Messsystemen und Komponenten, die Nutzung von Software sowie die Erbringung von Mess-, Auswerte-, Entwicklungs- und sonstigen technischen Leistungen.

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Lucks Technologies ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

Darstellungen, technische Angaben und Preise auf der Website stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

Technische Änderungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Funktion des Systems nicht wesentlich beeinträchtigen.

3. Messsysteme und Hardware

Lucks Technologies liefert laserbasierte Messsysteme und Komponenten für Windenergieanlagen, Brücken und weitere technische Anwendungen.

Zum Lieferumfang gehören ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Komponenten.

Bauwerks-, anlagen- oder kundenspezifische Halterungen, Installationsarbeiten, Bedienrechner, Tablets, Kommunikationsinfrastruktur oder sonstige Komponenten sind nur Bestandteil der Lieferung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Kunde ist für die Einhaltung der am Einsatzort geltenden Sicherheits-, Zugangs- und Betriebsvorschriften verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Software

Soweit Software Bestandteil eines Systems oder gesondert lizenziert wird, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.

Die Software und die darin enthaltenen Auswerteverfahren bleiben geistiges Eigentum von Lucks Technologies beziehungsweise der jeweiligen Rechteinhaber.

Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Bereitstellung der Software an Dritte außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs ist nicht gestattet.

Dekompilierung, Reverse Engineering und sonstige Eingriffe in die Software richten sich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

5. Software-Abonnements

Kostenpflichtige Softwarefunktionen werden für den jeweils vereinbarten Zeitraum bereitgestellt.

Für Rotor LDM können insbesondere Analysis und Assistant als laufende Softwareleistungen vereinbart werden.

Bei Bridge LDM ist Bridge Analysis Bestandteil des jeweiligen Bridge-LDM-Projekts und wird für die vereinbarte Monitoring- oder Projektlaufzeit lizenziert.

Preise, Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der bei Vertragsschluss geltenden Leistungsbeschreibung.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verlängern sich Software-Abonnements nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit und können anschließend mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Nach Beendigung einer kostenpflichtigen Softwarelizenz besteht kein Anspruch auf weitere Nutzung der betreffenden lizenzpflichtigen Funktionen. Gesetzlich oder vertraglich eingeräumte Rechte an bereits rechtmäßig exportierten eigenen Messdaten bleiben unberührt.

6. Messdaten

Soweit nicht anders vereinbart, bleiben die vom Kunden mit einem Messsystem erzeugten Rohdaten für den Kunden zugänglich.

Lucks Technologies darf Messdaten nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung verarbeiten.

Eine darüber hinausgehende Nutzung kundenspezifischer Messdaten, insbesondere zu Entwicklungs-, Vergleichs- oder Referenzzwecken, erfolgt nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder die Daten zuvor so anonymisiert wurden, dass ein Bezug zum Kunden und zum konkreten Projekt nicht mehr hergestellt werden kann.

7. Mess- und Ingenieurleistungen

Art, Umfang, Messdauer, Messkonfiguration und Auswertung richten sich nach der jeweiligen Aufgabenstellung und dem vereinbarten Leistungsumfang.

Der Kunde stellt die für die Durchführung erforderlichen Informationen über Anlage oder Bauwerk sowie erforderliche Zugänge, Freigaben und betriebliche Randbedingungen rechtzeitig zur Verfügung.

Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, schuldet Lucks Technologies die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Mess-, Analyse- oder Ingenieurleistung, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Ergebnisses.

8. Technische Bewertung

Mess- und Analyseergebnisse beziehen sich auf die jeweils erfassten Messgrößen, Messbedingungen und den vereinbarten Untersuchungsumfang.

Sie ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, statische Nachrechnung, Zertifizierung, gutachterliche Stellungnahme oder sonstige fachtechnische Prüfung, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

Entscheidungen über Betrieb, Instandhaltung, Reparatur oder Weiterbetrieb einer Anlage oder eines Bauwerks verbleiben beim Betreiber beziehungsweise dem hierfür verantwortlichen Fachplaner oder Sachverständigen.

9. Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

Maßgeblich sind die im Angebot oder bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

10. Lieferung und Termine

Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von Lucks Technologies nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

11. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.

Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender oder unrichtiger Informationen oder nicht rechtzeitig erfüllter Mitwirkungspflichten können zu einer Anpassung von Terminen und Vergütung führen.

12. Gewährleistung und Mängel

Für gelieferte Hardware und sonstige kaufvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit im individuellen Vertrag nichts wirksam Abweichendes vereinbart wurde.

Der Kunde hat erkennbare Mängel nach Entdeckung unverzüglich mitzuteilen und Lucks Technologies Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.

Bei Software liegt ein Mangel insbesondere dann vor, wenn die Software wesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch ihre vertraglich vorgesehene Nutzung erheblich beeinträchtigt wird.

13. Haftung

Lucks Technologies haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

14. Schutzrechte und vertrauliches Know-how

Patente, Urheberrechte, Software, Algorithmen, Auswerteverfahren, technische Unterlagen und sonstiges Know-how von Lucks Technologies bleiben bei Lucks Technologies beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.

Durch den Erwerb eines Messsystems oder die Beauftragung einer Leistung werden keine Rechte zur Nachbildung, Weiterentwicklung oder gewerblichen Verwertung geschützter technischer Lösungen übertragen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Individuell überlassene technische Unterlagen dürfen ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden.

15. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche technische und geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

Weitergehende Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Geheimhaltungsvereinbarungen gehen diesen Bestimmungen vor.

16. Unterauftragnehmer und Entwicklungspartner

Lucks Technologies ist berechtigt, für die Erbringung einzelner Leistungen qualifizierte Unterauftragnehmer und Entwicklungspartner einzusetzen.

Die Verantwortung von Lucks Technologies für die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten eigenen Leistung bleibt hiervon unberührt.

17. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig.

Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Stand: September 2026

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